§ 1 Begriffsbestimmung
(1) In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird der Begriff Unternehmer im Sinne des § 14 BGB verwendet.
(2) Sitz der ALFIX GmbH Rüst- und Lagertechnik ist Großschirma.
Sitz der ALFIX Systemtechnik GmbH ist Kleinkahl-Edelbach.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte o.a. mit und gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, welche die Anmietung von Gerüstmaterialien zum Gegenstand haben.
Unsere AGB gelten ausschließlich. Von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
§ 3 Zustandekommen des Vertrags
Eine Bestellung durch den Mieter stellt ein bindendes Angebot dar. Das Angebot kann nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Übersendung der bestellten Ware angenommen werden.
§ 4 Mietbeginn, Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit der Aushändigung der Mietgegenstände an den Mieter bzw. bei Versendung der Mietgegenstände mit der Übergabe an den Spediteur, spätestens jedoch mit dem im Mietvertrag angegebenen Datum.
Befinden wir uns mit der Bereitstellung / Versendung der Mietsache im Verzug, so kann der Mieter nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche unterliegen den Beschränkungen des § 7 dieser Mietbedingungen.
Während der im Mietvertrag genannten Mietzeit ist eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ausgeschlossen.
Wird das Mietmaterial nicht zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit von dem Mieter zurückgegeben, so verlängert sich das Mietverhältnis nicht durch den fortgesetzten Gebrauch. § 545 BGB wird ausgeschlossen.
Der Mieter ist verpflichtet, für die Dauer der Mietzeitüberschreitung an uns eine Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB in Höhe der vereinbarten Miete zzgl. der anfallenden Gerüstversicherung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Bewilligte Mietrabatte und -vergünstigungen werden im Rahmen der Nutzungsentschädigung nicht gewährt.
§ 5 Preise / Lieferfristen / Lieferung / Zahlungen
(1) Preise verstehen sich ohne Verpackung sowie ausschließlich Mehrwertsteuer für Lieferungen ab unserem Sitz oder dem im Auftrag genannten Ort per LKW oder Waggon verladen. Die Lieferung erfolgt ab unserem Sitz oder dem im Auftrag von uns genannten Ort auf Gefahr und Kosten des Kunden.
(2) Etwa bewilligte Rabatte sowie Umsatz- und Frachtvergütungen entfallen, falls sich der Kunde mit der Bezahlung durch uns gestellter Rechnungen in Verzug befindet oder bei Insolvenzverfahren über sein Vermögen.
(3) Die Bestimmung einer Lieferfrist bedeutet mangels besonderer Vereinbarung nicht, dass es sich um einen derart bestimmten Termin handelt, der den Kunden zu einem Rücktritt vom Vertrag ohne Fristsetzung berechtigt, § 323 Abs. 2 Ziffer 2 BGB.
(4) Fixliefergeschäfte werden von uns nicht getätigt.
(5) Die Lieferung der Mietsache erfolgt unfrei und auf Kosten des Mieters. Wir sind nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Teillieferungen sind zulässig und werden einzeln berechnet. Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen.
(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Mietsache geht bei der Versendung mit Übergabe der Mietsache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Auslieferung bestimmte Person auf den Mieter über.
§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Minderung
(1) Eine Aufrechnung durch den Mieter ist nur zulässig, sofern die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder anerkannt sind. In allen anderen Fällen ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter ebenfalls nur bei rechtskräftig festgestellten, unstreitigen oder anerkannten Gegenansprüchen zu. Der Kunde verzichtet ferner auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.
(3) Die Geltendmachung eines Mietminderungsrechts mittels Abzugs vom vertraglich geregelten Mietzins ist dem Mieter während und auch nach dem Ende der Mietzeit und Rückgabe der Mietsache nicht gestattet. Der Mieter wird insoweit auf die Geltendmachung etwaiger Bereicherungsansprüche verwiesen.
§ 7 Haftung / Gewährleistung
(1) Während der Mietzeit auftretende Mängel hat uns der Mieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet für den Schaden, welcher in einer verspäteten Mängelanzeige seine Ursache hat.
(2) Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des § 536 a Abs.1 BGB für anfängliche Mängel der Mietsache wird ausgeschlossen.
(3) Ist der Mangel durch uns zu vertreten, so beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden nach § 280 BGB auf den Ersatz des Schadens an der verkauften Sache selbst und auf solche Schäden, für die wir eine ausdrückliche und schriftliche Einstandspflicht übernommen haben.
(4) Wird eine sonstige vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) leicht fahrlässig verletzt oder geraten wir mit der Bereitstellung / Lieferung der Ware in Verzug, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher vertraglicher Pflichten ist eine Haftung ausgeschlossen.
(5) Bei Lieferstörungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Umständen (Betriebsstörung, Streik o.ä.) sind wir berechtigt, den Liefertermin um eine angemessene Zeit hinauszuschieben. Verzug tritt während der so verlängerten Lieferfrist nicht ein.
(6) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(7) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sowie bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Rüge- und Untersuchungspflichten
(1) Die Mietsache ist unverzüglich nach Übergabe durch den Mieter zu untersuchen und uns gegenüber schriftlich zu rügen, falls diese mangelhaft ist. Dies gilt nicht, falls es sich um einen versteckten Mangel handelt. Die gleiche Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Mieter im Hinblick auf Mengenabweichungen. Kommt der Mieter seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nach, so kann er aus der Mangelhaftigkeit oder der Mengenabweichung keine Rechte mehr herleiten.
(2) Der Kunde trägt die Beweislast für den Mangel, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige.
(3) Zeigt sich ein verdeckter Mangel erst später, so hat der Mieter unverzüglich nach seinem Entdecken den Mangel uns gegenüber anzuzeigen. Tut er dies nicht, treten ebenfalls die Rechtsfolgen des Abs. (1) ein.
(4) Der Mieter ist ebenfalls verpflichtet, jegliche sonstige durch uns verursachte Vertragsverletzung uns gegenüber unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen, soweit diese nicht bei uns bereits positiv bekannt ist oder bekannt sein muss. Kommt er dieser Rügepflicht nicht nach, so kann er aus dieser Vertragsverletzung keine Rechte herleiten.
§ 9 Unterhaltung des Mietmaterials, Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietmaterial pfleglich zu behandeln. Der Mieter hat das Mietmaterial insbesondere vor Beschädigungen und Diebstahl ausreichend zu schützen.
Der Mieter hat die Mietsache gemäß den einschlägigen Bestimmungen zu gebrauchen. Wir haften insbesondere nicht für Schäden, welche auf einer unsachgemäßen Aufstellung und Absicherung des Gerüstes zurückzuführen sind. Der Mieter hat sämtliche Genehmigungen und Gestattungen zur Aufstellung des Gerüstmaterials einzuholen. Die Verbringung der Mietsache ins Ausland bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, soweit im Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Während der Mietdauer und im Falle einer Mietzeitüberschreitung haftet der Mieter für Beschädigungen, den Verlust oder den Untergang der Mietsache. Dies gilt nicht, sofern der Mieter die vorstehenden Ereignisse während der Mietzeit nicht zu vertreten hat. Im Fall des Verzuges gilt § 287 BGB.
Im Fall von Einwirkungen auf das Material durch Dritte, auch durch Vollstreckungs- oder ähnliche Maßnahmen, hat der Mieter unverzüglich alle rechtlich erforderlichen und gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, um Ansprüche und Recht unseren Gunsten abzuwehren.
Der Mieter hat das Mietmaterial stets getrennt von sonstigem Gerüstmaterial zu lagern und zu gebrauchen. Auf unser Verlangen hat der Mieter jederzeit und auf erste Anforderung Auskunft über den / die genauen Standorte der jeweiligen Mietmaterialien zu erteilen. Im Falle einer Zuwiderhandlung haftet der Mieter für den hierdurch entstehenden Schaden.
Wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt, so hat dieser das überlassene Mietmaterial unverzüglich als unser Mietmaterial zu kennzeichnen und von eventuell vorhandenen Gerüstmaterialien getrennt aufzubewahren. Ferner hat der Mieter mitzuteilen, wo das Gerüstmaterial aufbewahrt wird und mit welcher Kennzeichnung es versehen wurde.
§ 10 Versicherung
Das Mietmaterial wird gegen die Gefahren Brand, Explosion, Diebstahl, unbefugter Gebrauch, Raub, Unterschlagung durch Betriebsfremde, Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung durch uns versichert.
Weitere Gefahren sind nicht versichert. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Gefahren auf den Transport des Mietmaterials eingewirkt und so mittelbar zum Schaden geführt haben. Ebenfalls nicht versichert sind Schäden durch Verbiegen, Verbeulen oder Verschleiß.
Die Kosten dieser Versicherung von 0,1 % des Listenpreises des Mietmaterials für 4 Wochen der Anmietung werden vom Mieter zusätzlich zur Miete getragen.
Die Selbstbeteiligung beträgt 2.000,00 €. Bei Diebstählen beträgt die Selbstbeteiligung 25 % des Materiallistenpreises, mindestens jedoch 2.500,00 €. Die Selbstbeteiligung ist vom Mieter an den Vermieter zu zahlen.
Der Mieter ist verpflichtet, jeden möglichen Versicherungsschaden unverzüglich uns anzuzeigen. Bei Diebstahl, Brand oder Explosion ist der Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen und der entsprechende Bericht uns zu überlassen. Schäden, welche aus einem Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
§ 11 Kündigung
Wir sind zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn,
-der Mieter seine Zahlung einstellt oder über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird.
-der Mieter mit dem Ausgleich einer Mietrechnung mehr als 10 Werktage in Verzug gerät.
-Der Mieter die ihm obliegenden Pflichten aus diesem Mietvertrag verletzt.
§ 12 Erfüllungsort
Der Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Mietvertrag ist unser Sitz. Ist im Auftrag von uns ein anderer Auslieferungsort genannt, ist dieser Erfüllungsort.
§ 13 Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht vereinbart. Wir sind aber berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
§ 14 Anzuwendendes Recht
Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen gilt der Gerichtsstand wie unter § 13 vereinbart, soweit nicht kraft Gesetzes ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist.
§ 15 Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir die anlässlich von Bestellungen anfallenden Kundendaten im Zusammenhang mit der Abwicklung der Bestellung erheben, bearbeiten, speichern und nutzen, sowie zu internen Marktforschungs- und zu eigenen Marketingzwecken verwenden werden. Soweit der Kunde eine Datennutzung für interne Zwecke durch uns nicht wünscht, ist der Kunde berechtigt, dieser Nutzung jederzeit schriftlich zu widersprechen. Wir werden Kundendaten nicht über den in Satz 1 geregelten Umfang hinaus verwerten oder weitergeben.
§ 16 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewolltem am nächsten kommt.
(2) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.